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Doppelte Staatsbürgerschaft Beantragen
Beantragung der doppelten StaatsbürgerschaftNachfolgend soll ein kurzer Abriss darüber gegeben werden, wann die doppelte Staatsbürgerschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. Im Bundesbürgerrecht gibt es unterschiedliche Optionen zum Erhalt der Staatsbürgerschaft (§ 4 StAG). Zu den rechtlich vereinheitlichten Erwerbsgründen gehören der Zuwachs an deutscher Staatsbürgerschaft durch Entbindung und Naturalisierung. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Entbindung erfordert, dass zumindest ein Vater die Staatsbürgerschaft zum Geburtszeitpunkt hat.
Wenn bei einer Niederkunft in Deutschland kein Vater die Staatsbürgerschaft hat, wird die Staatsbürgerschaft zunächst nur "vorübergehend" zusätzlich zur Staatsbürgerschaft im Zuge des Wahlverfahrens erlangt. Der Grundgedanke dieses Rechts ist also die doppelte Staatsbürgerschaft, die im Recht als Mehrfachstaatsangehörigkeit gilt, möglich, aber nicht die Norm. Es gibt kein allgemeines Recht auf doppelte Staatsbürgerschaft (Mehrstaatigkeit).
Im Prinzip geht die Nationalität der Deutschen unter, wenn eine ausländische Staatsbürgerschaft angenommen wird ( 17 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 S. 1 StAG). Dementsprechend muss ein ausländischer Staatsbürger, der die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland anerkennt, seine frühere Staatsbürgerschaft regelmässig abgeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4). Ausnahmen bestehen, wenn ein deutscher Staatsbürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz anerkennt ( " 25 Abs. 1 S. 2 StAG) oder wenn bei der Staatsbürgerschaft eines Drittstaatsangehörigen ein Grund für die Anerkennung der Mehrstaatlichkeit nach § 12 StAG liegt.
Außerdem kann der Erhalt der Staatsbürgerschaft im Einzelnen auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn die ausländische Staatsbürgerschaft vor dem Erwerbszeitpunkt angenommen wird (§ 25 Abs. 2 StAG). Durch das oben genannte Optionsverfahren können in Deutschland gebürtige ausländische Familienangehörige neben der Nationalität der Erziehungsberechtigten auch die Staatsbürgerschaft haben.
Im Alter zwischen achtzehn und zwanzig Jahren muss der Betreffende angeben, ob er die Staatsbürgerschaft beibehält. Im Prinzip geht dann eine der beiden Staatsbürgerschaften unter ("§ 29 StAG"). Künftig soll dieser Kreis im Wege einer Optionsverpflichtung die Staatsbürgerschaft so weit wie möglich nicht mehr einbüßen. Hier soll langfristig eine Mehrstaatlichkeit ( "Mehrstaatigkeit" neben der Bundesbürgerschaft) möglich werden.
Auch in diesen Ausnahmefällen verliert man die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz. Wer in der Vergangenheit sein deutsches Bürgerrecht verlor, also auch Menschen, die sich im Zuge der Wahlpflicht für eine fremde Staatsbürgerschaft entscheiden oder ihre Staatsbürgerschaft durch Rechtsprechung ohne Beschluss verlieren, hat als ehemaliger Deutscher prinzipiell die Chance, die Rückführung zu beantragen.
Im Falle eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland stützt sich der Antragsteller auf 8 Statuten und muss sich an die zuständige örtliche Staatsbürgerschaft wenden.